Hinweise zur Umsetzung der Corona-Verordnung Sport im Wettkampfbetrieb
  02.07.2020 •     WLV , Wettkampf


Aufgrund verschiedener Nachfragen zur Umsetzung der am 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Corona-Verordnung Sport des Landes Baden-Württemberg im Wettkampfbetrieb möchten wir allen an der Durchführung einer Veranstaltung interessierten Vereine noch die folgenden Punkte erläutern.

Grundsätzlich sind Leichtathletikwettkämpfe ab 1. Juli 2020 wieder zulässig.

Für den Zeitraum 1.-31. Juli gelten dabei folgende Einschränkungen:

Untersagt sind Veranstaltungen mit über 100 Athleten und über 100 Zuschauern. Die Obergrenze von 100 Personen gilt separat sowohl für teilnehmende Athleten als auch für Zuschauer. Dies bedeutet, dass über die gesamte Veranstaltung nicht mehr als 100 Athleten und nicht mehr als 100 Zuschauer teilnehmen dürfen. Nicht zulässig sind ein gegeneinander Aufrechnen von Athleten und Zuschauern (z.B. 150 Athleten und 50 Zuschauer) sowie das Kalkulieren der Maximalzahl an Athleten und Zuschauern für bestimmte Zeitabschnitte der Veranstaltung. D.h. auch wenn einige Athleten oder Zuschauer die Sportstätte vor Ende der Veranstaltung schon wieder verlassen haben und beispielsweise nur noch 80 Athleten ud 80 Zuschauer im Stadion sind, darf trotzdem keinen weiteren Athleten Zutritt gewährt werden. Begründung: die Obergrenze ist festgelegt worden, damit im Falle der Notwendigkeit der Nachverfolgung von Infektionsketten eine bestimmte Anzahl von Kontakten nicht überschritten wird.

Für den Zeitraum 1. August – 31. Oktober gelten dabei folgende Einschränkungen:

Untersagt sind Veranstaltungen mit insgesamt über 500 Athleten und Zuschauern in Summe. Dabei ist die zahlenmäßige Aufteilung zwischen Athleten und Zuschauern dem Veranstalter freigestellt. D.h. dass bei einer Beschränkung auf 100 Athleten bis zu 400 Zuschauer zugelassen werden können, bei einer Zulassung von 500 Athleten aber Zuschauer grundsätzlich ausgeschlossen sein müssen. Auch hier ist die Maximalzahl wieder so zu verstehen, dass über die gesamte Veranstaltung gezählt wird.

Für beide Zeiträume gilt, dass die Mitarbeiter an der Veranstaltung (Kampfrichter, Helfer, Trainer, Betreuer etc.) bei der Ermittlung der Zuschauerzahl außer Betracht bleiben.  Grundsätzlich gilt jedoch, dass dieser Personenkreis auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen ist.

Ebenfalls für beide Zeiträume gilt die Pflicht zur Datenerhebung. Diese besagt, dass der Veranstalter, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde die folgenden Daten aller beteiligten Personen der Veranstaltung in geeigneter Weise zu erheben und zu speichern hat, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

  1. Name, Vorname und Anschrift der Person
  2. Datum sowie Beginn und Ende des Aufenthalts in der Sportstätte
  3. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Person

Die Personen dürfen das Veranstaltungsgelände nur betreten, wenn sie die o.g. Daten dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

Wir bitten zu beachten, dass eine Datenerhebung in Form von ausliegenden Listen aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist. Für jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, muss ein separates Datenblatt zur Verfügung gestellt werden.

Im Interesse einer weiteren störungsfreien Fortsetzung des Wettkampfbetriebs bitten wir dringend, alle Vorgaben der betreffenden Verordnungen einzuhalten. Eine Nichtbeachtung kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WLV-Geschäftsstelle unter den bekannten Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

>> Alle relevanten Dokumente finden Sie hier


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